
Presseaussendung
KPÖ: Erbschaftssteuer ja, grünes Erbschleichen nein

Die KPÖ geht angesichts aktueller Vorschläge hart mit den Grünen ins Gericht: „Bei diesem Vorstoß muss man schon fragen, warum das in der Regierungszeit der Grünen nicht möglich war. Es entsteht der Eindruck, die Grünen betätigen sich als Erbschleicher bei enttäuschten SPÖ-Wählern”, kritisiert Schweiger. Mit Werbegags würde man nur noch mehr Menschen in die Politikverdrossenheit treiben. Ein großer Teil der Armutsentwicklung gehe immerhin auf die grüne Regierungsbeteiligung zurück. „Die Menschen müssen sich darauf verlassen können, dass Politiker ihrer Haltung auch in der Regierung treu sind, und nicht ihre Haltung vom Regieren abhängig machen”.
Die KPÖ befürwortet grundsätzlich eine Erbschaftssteuer mit einem Freibetrag von 1 Million Euro. „Um die Bürokratie klein zu halten empfehlen wir, eine Wohnimmobilie unter 200 Quadratmeter grundsätzlich von der Erbschaftssteuer zu befreien, wenn sie als Hauptwohnsitz genutzt werden soll”, schlägt Tobias Schweiger, KPÖ-Bundessprecher vor. Dafür soll der Steuersatz bei Erbschaften über 10 Millionen Euro deutlich höher (60%) angesetzt werden.
Erbschaftssteuer- Modell der KPÖ:
Bis 1 Million Euro: Freibetrag | 0% |
1 Million bis 10 Millionen | 30% |
Über 10 Millionen | 60% |
- 1 Million Euro Freibetrag garantiert, dass die große Mehrheit keine Erbschaftssteuer zahlen muss und der Verwaltungsaufwand gering bleibt. Nur 0,2% aller Erb:innen müssten überhaupt Erbschaftssteuer zahlen.
- Wegzug: Die Steuer fällt auch an, wenn die erbende oder beschenkte Person in den letzten zehn Jahren in Österreich steuerlich ansässig war, aber inzwischen weggezogen ist. Das ist unionsrechtlich erlaubt und z.B. auch in Deutschland gebräuchlich.
- Stundung: Beim Betriebsvermögen soll es die Möglichkeiten zur Stundung über bis zu zehn Jahre geben.
- KMUs: Für Klein- und Mittelunternehmen kann es eine Verschonung von bis zu 50% geben, sofern die Erb:innen aktiv im Unternehmen tätig sind, ihre Anteile mindestens zehn Jahre lang halten, und in diesen zehn Jahren die Lohnsumme des Unternehmens nicht nennenswert sinkt. Finanz- und Immobilienunternehmen sind von dieser Verschonung ausgenommen. Stille Beteiligungen sind ebenfalls ausgeschlossen.
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