SOS Miete

Arbeitsgemeinschaft Wohnen der KPÖ

Ihre Miete ist zu hoch.

Ihre Miete ist zu hoch. Das gilt für viele Menschen in Österreich. In vielen Wohnungen im Altbau sind Mieten rechtlich begrenzt. Die Vermieter:innen wissen das, aber viele halten sich trotzdem nicht daran. Oft müssen Mieterinnen und Mieter die Hälfte mehr zahlen als erlaubt. Die Politik tut nichts dagegen. Sie wohnen im Altbau? Wir unterstützen Sie dabei herauszufinden, ob Sie zu viel Miete zahlen. 

Ihre Miete ist zu hoch. Das gilt für viele Menschen in Österreich. In vielen Wohnungen im Altbau sind Mieten rechtlich begrenzt. Die Vermieter:innen wissen das, aber viele halten sich trotzdem nicht daran. Oft müssen Mieterinnen und Mieter die Hälfte mehr zahlen als erlaubt. Die Politik tut nichts dagegen. Sie wohnen im Altbau? Wir unterstützen Sie dabei herauszufinden, ob Sie zu viel Miete zahlen. 

Unten finden Sie ein Kontaktformular. Nachdem Sie sich dort eingetragen haben, bekommen Sie eine Bestätigung per Mail. Danach melden wir uns telefonisch bei Ihnen und vereinbaren einen Termin. Wir gehen dann mit Ihnen einige Fragen zu ihrer Wohnung durch und helfen Ihnen bei der Entscheidung, wie Sie gegen zu hohe Mieten vorgehen können.  

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In der SOS Miete helfen wir einander als Mieterinnen und Mieter. Wir klopfen an Wohnungstüren, fragen nach und hören zu. Wir sammeln Probleme und Anliegen, suchen gemeinsam Lösungen und organisieren gegenseitige Unterstützung. Als einzeln Mieter:innen haben wir eine viel geringere Macht als die Vermieter:innen.

Zusammen können wir uns gegen zu hohe Mieten wehren. Vom gemeinsamen Schreiben von Beschwerdebriefen über das  Einberufen von Hausversammlung bis zur Vorbereitung konkreter Aktionen gegen die konkreten Missstände in unseren Nachbarschaften. SOS Miete ist die Arbeitsgemeinschaft der Kommunistischen Partei Österreichs rund um das Thema Wohnen. 

Neben gegenseitige Hilfe im Hier und Heute wollen wir gesellschaftliche Lösungen, dass jedem Menschen passende vier Wände zur Verfügung stehen. 

Nein. Die Unterstützung der SOS Miete ist kostenlos und an keine Bedingungen geknüpft. Wir organisieren gegenseitige Unterstützung, weil Wohnen ein unbedingtes Menschenrecht ist. Melden Sie sich bei uns. 

Das Gesetz, das Mietpreise regelt, ist leider nicht auf alle Wohnungen anwendbar. Mieten sind in Wohnungen gesetzlich geregelt, die in Gebäuden liegen, die vor dem 9.5.1945 errichtet wurden und mehr als 2 Mietgegenstände haben. Mit einigen Ausnahmen finden sich auf Mietwohnungen in Gebäuden bis 1953, auf die diese gesetzliche Begrenzung anwendbar ist. 

Wenn Ihre Wohnung in einem Gebäude liegt, dass vor 1945 erbaut wurde, ist die Wahrscheinlichkeit sehr groß, dass ihre Miete gesetzlich reguliert ist. Die zulässige Miete setzt sich zusammen aus einem Richtwert, den das Justizministerium je Bundesland festlegt, und Zuschlägen, die für eine überdurchschnittliche Lage erlaubt werden.

  • Wie hoch dürfen Maklergebühren sein? 

Makler:innen dürfen für unbefristete oder für länger als 3 Jahre befristete Mietverträge zwei Bruttomonatsmieten an Provision verlangen. Ist der Makler jedoch gleichzeitig Verwalter des Hauses, gebührt ihm nur eine Bruttomonatsmiete Provision.

Bei Befristungen bis zu 3 Jahren darf nur noch eine Bruttomonatsmiete verlangt werden. Ist die Maklerin gleichzeitig Verwalter des Hauses, gebührt ihr nur eine halbe Bruttomonatsmiete Provision.  

  • Unterschreiben eines Mietanbots

Wenn Sie bei der Wohnungsbesichtigung mit einem Immobilienmakler ein Anbot unterschreiben, sind Sie zur Zahlung der Provision auch dann verpflichtet wenn Sie sich danach dafür entscheiden, die Wohnung nicht anzumieten.

Der Besichtigungsschein dient dem Makler hauptsächlich zum Nachweis seiner Tätigkeit. Kommt der Mietvertrag nicht zustande, entsteht auch kein Provisionsanspruch. Das bedeutet, einen Besichtigungsschein können Sie bedenkenlos unterschreiben, ein Mietanbot nur, wenn Sie die Wohnung wirklich nehmen wollen. Unterschreiben Sie nicht zwei Mietanbote parallel!

  • Nicht unter Druck setzen lassen!

Lassen Sie sich vom Makler nicht unter Druck setzen. Aussagen wie „es warten noch viele andere Interessenten; wenn Sie nicht sofort das Anbot unterschreiben, ist die Wohnung weg“, lassen eher auf einen Ladenhüter schließen.Wenn Sie die Wohnung anmieten wollen, achten Sie darauf, dass auf dem Anbot die wesentlichen Vertragsbedingungen wie Höhe der Miete, Mietdauer, Kellerabteil, allfällige Möbelmieten, Parkplatz etc verzeichnet sind.

Zahlen Sie niemals eine Provision ohne dafür eine Bestätigung mit der Höhe des bezahlten Betrages und dem Verwendungszweck „Provision“ zu verlangen.

  • Wie hoch darf die Kaution sein?

Kautionen dienen den Vermieter:innen als Sicherstellung für zukünftige, berechtigte Forderungen gegenüber den Mieter:innen. Sie beträgt im Regelfall 3 – 6 Monatsmieten. Kautionen können in bar oder in Form eines Sparbuches oder mittels Bankgarantie hinterlegt werden, sofern der Vermieter damit einverstanden ist.Der Vermieter muss die Kaution sofort nach Beendigung des Mietverhältnisses herausgeben, sofern er keine berechtigten Forderungen gegenüber dem Mieter hat.

  • Wie bekomme ich meine Kaution zurück? 

Erstellen Sie bei der Wohnungsübernahme zu Beginn des Mietverhältnisses ein Mängelprotokoll, in dem sie alle Mängel in der Wohnung niederschreiben. Seien Sie dabei ruhig „pingelig“, denn jeder noch so kleine Kratzer, jede noch so kleine Beschädigung kann Sie beim Auszug aus der Wohnung einen Teil Ihrer Kaution kosten. Im Idealfall machen Sie auch Fotos von den betreffenden Stellen.

  • Weitere Tipps im Umgang mit der Kaution:

Verlangen Sie eine Bestätigung mit der Höhe des bezahlten Betrages und dem Verwendungszweck „Kaution“. 

Vereinbaren Sie bei Beendigung des Mietverhältnisses den Wohnungsübergabetermin rechtzeitig, damit Sie im Falle berechtigter Beanstandungen durch den Vermieter noch genug Zeit haben, die Sache selbst in Ordnung zu bringen.

  • Mietverträge können unbefristet oder befristet abgeschlossen werden.
    Alle Befristungen (zB 3, siebeneinhalb Jahre, 136 Monate etc) sind möglich und gültig. Allerdings haben auf unter drei Jahre abgeschlossene Mietverträge die (für den Mieter günstige) Besonderheit, dass diese Befristungen nicht durchsetzbar sind und diese Verträge daher als unbefristet gelten. Mündliche Mietverträge sind immer unbefristet.

 

  • „Normale“ Verlängerung von befristeten Mietverträgen

Mieter und Vermieter schließen ausdrücklich einen neuen (schriftlichen) Mietvertrag ab. Befristete Mietverträge können auf diese Weise unbegrenzt oft hintereinander abgeschlossen werden, ohne dass ein unbefristetes Mietverhältnis entsteht. 

  • Stillschweigende Fortsetzung des Mietvertrags 

Wird das Mietverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt (kein neuer Mietvertrag, Mieter zahlt einfach weiter Miete, Vermieter nimmt Miete an), verlängert sich der Mietvertrag automatisch immer um 3 Jahre, egal auf wie viele Jahre der ursprüngliche Mietvertrag abgeschlossen wurde. Erfolgt nach Ablauf dieser stillschweigenden Verlängerung erneut keine Reaktion des Vermieters, so entsteht ein unbefristeter Mietvertrag.

 

  • Die Mindestbindung des Mieters an den befristeten Mietvertrag beträgt 16 Monate.
    Mieter können – auch wenn im Mietvertrag etwas anderes vereinbart wurde – einen befristeten Mietvertrag immer frühestens nach Ablauf eines Jahres (= im 13. Monat) unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist kündigen. Nur wenn sich Mieter:in und Vermieter:in  einig sind, kann der Mietvertrag auch früher gekündigt werden.
  • Kündigungsfristen bei unbefristeten Verträgen
    Bei unbefristeten Mietverträgen, in denen nichts anderes vereinbart wurde, kann der Mieter jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen. Achtung: Wird in unbefristeten Mietverträgenaber eine längere Kündigungsfrist vereinbart, so ist diese gültig. Ebenso gültig ist ein im Mietvertrag vereinbarter Kündigungsverzicht des Mieters für xy Jahre.
  • Form der Kündigung durch Mieter:innen Während der Vermieter immer gerichtlich kündigen muss, genügt für den Mieter die einfache Schriftform mit der Unterschrift des Mieters. Aus Beweisgründen ist es aber ratsam, dies per eingeschriebenen Brief zu tun, oder sich die schriftliche Kündigung vom Vermieter/Verwalter bestätigen zu lassen. Kündigungen per email oder sms sind ungültig, es sei denn, der Vermieter bestätigt diese Kündigungen schriftlich.
  • Der Vermieter kann einen Mietvertrag, egal ob befristet oder unbefristet, nur aus ganz bestimmten, im Mietrechtsgesetz festgeschriebenen Gründen kündigen. Gibt es keine einvernehmliche Kündigung (Mieter und Vermieter sind sich bezüglich der Kündigung einig), muss der Vermieter eine Kündigung IMMER gerichtlich einbringen.
  • Das heißt, Kündigungen des Vermieters mittels eingeschriebenen Briefs, normalem Brief, per Fax, email oder SMS, oder durch einen Rechtsanwalt sowie mündliche Kündigungen braucht der Mieter nicht zur Kenntnis nehmen. Erst bei einem („rsa“)-Brief vom zuständigen Bezirksgericht ist Vorsicht geboten. Auch Verständigungen der Post (gelber Zettel im Brieffach) dürfen nicht ignoriert werden, da jetzt bereits Fristen zu laufen beginnen. 
  • Vorsicht:  Oft versuchen Vermieter, unliebsame Mieter zu einer einvernehmlichen Kündigung zu „überreden“, indem sie sie zu einer Unterschrift unter eine vorgefertigte Kündigung drängen. Nicht selten wird dabei auch mit der Polizei, Rechtsanwalt, teuren Gerichtsverfahren oder anderen Unannehmlichkeiten im Falle einer Weigerung gedroht.
  • Unterschreiben Sie solche Kündigungen auf keinen Fall und suchen Sie Unterstützung!
  • Bei wirklich ernstzunehmenden Drohungen (Vermieter will sich gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschaffen oder droht mit Entfernung Ihres Hab und Gutes) zögern Sie ihrerseits nicht, die Polizei zu rufen.
  • Oft wird von Vermieterseite „Eigenbedarf“ geltend gemacht, wenn es darum geht, unliebsame Mieter, die sich nichts zuschulden haben kommen lassen, los zu werden. Auch in diesem Fall muss der Vermieter die Kündigung beim Gericht einbringen. Dieses prüft, ob der behauptete Eigenbedarf überhaupt vorliegt.

Die Mieten sind in den letzten Jahren in ganz Österreich explodiert. Oft steigen sie doppelt oder dreimal so schnell wie mittlere Einkommen. Ein Grund sind der Wildwuchs an befristeten Verträgen. Den dafür vorgesehenen Nachlass bei der Miete gibt es oft nicht. Wenn Richtwerte für die Miete gelten würden, werden sie meistens nicht eingehalten. Manche Vermieter:innen schrecken auch vor anderen illegalen Methoden nicht zurück und setzen so Mieter:innen unter Druck. So manche Vermieter:innen reparieren die kaputte Heizung nicht oder versuchen, Mieter:innen aus unbefristeten Verträgen rauszuekeln. Außerdem investieren immer mehr Spekulant:innen am Wohnungsmarkt und machen Profite mit der Miete.

Zu teure Mieten über dem gesetzlichen Richtwert, längst fällige Renovierungen, zu hohe Betriebskosten, Delogierungen – das alles sind Folgen eines immer ungerechteren Mietmarkts. Jede:r Zweite wohnt heute mit einem befristeten Vertrag. Die Preise steigen weiter. Es profitieren oft große Investoren, die in den Wohnungsmarkt eingedrungen sind. 

Auf juristischem Wege alleine lassen sich weder der rasante Anstieg der Mieten, noch die Ungerechtigkeiten mancher Vermieter:innen verhindern. Wir bauen jetzt selbst eine eigenständige Kraft dort auf, wo wir  schon heute etwas verändern können. Wir kämpfen für Verbesserungen sofort und für eine Veränderung des ganzen Systems. 

Die Miete muss für alle leistbar sein. Wir sagen: Keine Profite mit der Miete!

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