Resolution: Covid-19 als Berufserkrankung anerkennen!

(20.6.2021)

Generelle Anerkennung von Infektionskran­kheiten als Berufserkrankung und Beweislastumkehr

Die KPÖ fordert die Abschaffung der Einschränkung der Berufsfelder im Bezug auf Anerkennung von Infektionskran­kheiten als Berufskrankheiten. Insbesondere für jene Bereiche der sogenannten „systemrelevanten Berufsfelder“ in denen keine „Home office Regelung“ zum Schutz der Arbeiter_innen administriert wird. Die KPÖ fordert, dass bei jedem Verdacht auf Kausalzusammenhang von Infektionskrankheit bei der Ausübung einer versicherten Beschäftigung sowie in den Bereichen der berufsmäßig selbstständig ausgeübten und sozialversiche­rungspflichti­gen Tätigkeiten die Beweislastumkeh­r.
Es obliegt den öffentlichen Unfallversiche­rungen den Nachweis zu erbringen, dass sich die Arbeiterin nicht im Rahmen der versicherten Tätigkeit infiziert hat. Die KPÖ fordert zusätzlich zur akuten Infektionserkran­kung die Anerkennung des Krankheitsbildes „Long Covid“ als Berufserkrankung und die regelmäßige Veröffentlichung der Fälle, insbesondere der Sterbefälle, und der ausbezahlten Leistungen durch die öffentlichen Unfallversiche­rungen.

Begründung: Besteht der Verdacht, dass sich ein*eine Arbeitnehmer*in bei der Ausübung einer versicherten Beschäftigung infiziert, muss dieser Verdacht gem. § 363 Abs. 1 und 2 ASVG beim Unfallversiche­rungsträger gemeldet werden. Bestätigt sich anschließend, dass eine Berufskrankheit vorliegt, werden Betroffene durch den Unfallversiche­rungsträger entschädigt. In folgenden Bereichen gelten derzeit Infektionskran­kheiten und damit auch COVID 19 als Berufskrankhe­iten:
„Beschäftig­te in Krankenhäusern, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheimen und sonstigen Anstalten, die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen, öffentliche Apotheken, ferner Einrichtungen und Beschäftigungen in der öffentlichen und privaten Fürsorge, in Schulen, Kindergärten und Säuglingskrippen und im Gesundheitsdienst sowie in Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen und Versuche sowie in Justizanstalten und Hafträumen der Verwaltungsbehörden bzw. in Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht.“ Die derzeitige Einschränkung der genannten Berufsfelder schließt „systemrelevanten Berufe“ wie Lebensmittelpro­duktion, Handel, technische Versorgung, öffentlicher Dienst, Zustellungsbe­trieben, usw. aus. In der Praxis zeichnet sich ab, dass die Unfallversiche­rungsträger sehr bürokratisch vorgehen und die Zuerkennung von Leistungen aufgrund des schwer nachweisbaren Kausalzusammen­hanges kaum möglich ist.

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