Statut der KPÖ

(4.12.2017)

Ziele und Selbstverständnis der KPÖ

Die KPÖ ist eine gesamtösterre­ichische, demokratische, feministische, internationalis­tische, auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Partei in der Tradition der österreichischen und internationalen ArbeiterInnen­bewegung. Sie will die vom Parteitag festgelegten grundsätzlichen programmatischen Ziele durch die politische und organisatorische Tätigkeit ihrer Mitglieder und Organe erreichen. Wichtigste Ressource der KPÖ ist der Einsatz ihrer AktivistInnen, die im Rahmen der KPÖ Politik machen wollen. Wichtigste Aufgabe aller gewählten Leitungsgremien ist es, diesen Rahmen so zu gestalten, dass diese Aktivitäten sich optimal entfalten können.

Die KPÖ verbindet in ihrer Tätigkeit radikaldemokra­tische Reformpolitik für sozialen Fortschritt mit einer revolutionären, die bestehende kapitalistische Gesellschaft überwindenden Perspektive. Sie strebt einen Sozialismus demokratischen Charakters mit dem Ziel einer klassenlosen Gesellschaft, die Beseitigung der Ausbeutung des Menschen durch den Menschen, den sorgsamen Umgang mit der Natur, die Beseitigung patriarchaler Strukturen und die freie Entwicklung aller Menschen an.

Die österreichischen Kommunistinnen und Kommunisten haben – inspiriert von der theoretischen Arbeit Alfred Klahrs über die eigenständige Existenz der österreichischen Nation – durch ihren Widerstand gegen den Hitlerfaschismus maßgeblich zur Erfüllung des durch die vier Alliierten im „Moskauer Memorandum“ von den Österreichern und Österreicherinnen eingeforderten eigenständigen Beitrags zur Befreiung Österreichs beigetragen. Als Gründerpartei der Zweiten Republik verteidigt die KPÖ den anti faschistischen Auftrag des Staatsvertrages als Schlussfolgerung aus den leidvollen Erfahrungen des Faschismus, die Neutralität sowie die Minderheitenrechte.

Die KPÖ orientiert ihre Politik internationalis­tisch, weil die historischen Erfahrungen der ArbeiterInnen­bewegung die Gegnerschaft zu jedem Nationalismus begründen, weil die KPÖ eine antirassistische Partei ist und weil Alternativen zum neoliberalen Kapitalismus global erarbeitet und durchgesetzt werden müssen. Nicht zuletzt aber auch, weil Österreich als Mitglied der Europäischen Union ein Teil einer zunehmend globalisierten Welt ist, in welcher die politische Auseinandersetzung immer stärker auch von internationalen Aspekten bestimmt wird. Sie strebt darüber hinaus die internationale Zusammenarbeit mit allen Parteien, Kräften und Bewegungen an, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen wie die KPÖ. Die KPÖ versteht sich bei Wahrung ihrer Selbständigkeit als Teil der internationalen kommunistischen, revolutionären und linken Bewegung. Daher ist die KPÖ auch Mitglied der Partei der Europäischen Linken (EL) und arbeitet gemeinsam mit den anderen Mitgliedsparteien für gesellschaftliche Veränderungen. Die KPÖ ist eine marxistische Partei verschiedener Strömungen, die ihre Politik frei und demokratisch diskutiert und beschließt. Sie bekennt sich zur Meinungsvielfalt und zum offenen Meinungsstreit, achtet die Vielfalt von Zugängen und Standpunkten, die volle Freiheit der innerparteilichen Kritik und Minderheitsme­inungen. Sie sucht den Konsens in der Überzeugung, dass unterschiedliche Standpunkte produktiv abgearbeitet werden müssen und die Fähigkeit zur Analyse, zur Vermeidung von Irrtümern und zur Korrektur eigener Positionen fördern. Wenn ein Konsens nicht erreicht werden kann, gilt jedoch die Mehrheitsentsche­idung. Die demokratischen Methoden der Meinungsfindung schließen dabei jede Art einer außerhalb der Strukturen der Partei organisierten Einflussnahme auf politische oder personelle Beschlüsse auf allen Ebenen der Partei kategorisch aus.

Die KPÖ vertritt kommunistische Werte wie kämpferische Soli darität und gegenseitige Achtung im Umgang miteinander. Der politische Meinungsstreit in der Partei wird in einem Klima der Toleranz geführt, was den zivilisierten Umgang der Mitglieder untereinander als wesentliches Element auch der innerpartei lichen politischen Kultur voraussetzt. Konstruktiver Meinungsstreit ist mit Methoden der politischen Verleumdung, der persönlichen Diffamierung oder des politischen Mobbing unvereinbar.

I

1

Der Name der Partei ist KOMMUNISTISCHE PARTEI ÖSTERREICHS (KPÖ)

2

Der Sitz des Bundesvorstandes ist Wien.

II

3

Mitgliedschaft in der KPÖ

3.1

Mitglied der KPÖ kann – unabhängig von Geschlecht, religiösem Bekenntnis, Staatsbürgerschaft, nationaler oder sozialer Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der geschlechtlichen Identität – jede/r werden, die/der das 16. Lebensjahr vollendet und ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, die vom Parteitag festgelegten grundsätzlichen programmatischen Ziele und das Statut als Grundlage ihrer/seiner und der politischen Tätigkeit der Partei anerkennt.

Wer Mitglied der KPÖ ist, kann nicht zugleich Mitglied einer anderen Partei sein, außer es handelt sich um eine Partei, die nicht in einem Konkurrenzver­hältnis zur KPÖ steht, was im jeweils konkreten Fall der Bundesvorstand zu beurteilen und zu entscheiden hat. Mit dem Beitritt zu einer anderen Partei erlischt die Mitgliedschaft in der KPÖ.

3.2

Der Eintritt in die KPÖ wird durch die persönliche Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung gegenüber einem Funktionär jener Grundorganisation, der die/der BewerberIn nach ihrer/seiner territorialen, betrieblichen, beruflichen oder thematischen Beziehung anzugehören wünscht, bzw. einer/einem FunktionärIn der Bezirks-, Landesorganisation oder dem Bundesvorstand, ein geleitet. Der Bundesvorstand oder eine Landesleitung ist verpflichtet, Beitrittswerbe­rInnen, die sich direkt an sie wenden, eine zuständige Grundorganisation vorzuschlagen. Die Ausstellung des Mitgliedsausweises erfolgt durch den Bundesvorstand.

3.3

Die zuständige Grundorganisation und jedes dieser Grundorganisation übergeordnete Gremium kann nach Vorlage bzw. über Mitteilung der Beitrittserklärung innerhalb von zwei Monaten unter Angabe von Gründen gegen den Beitritt Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist der/dem Betroffenen und, sofern der Widerspruch von einem übergeordneten Gremium erhoben wird, der in Betracht kommenden Grundorganisation nachweislich schriftlich mitzuteilen. Im Fall des Widerspruchs durch ein übergeordnetes Parteigremium hat die in Betracht kommende Grundorganisation das Recht, gegen den Widerspruch bei der Schiedskommission Einspruch zu erheben. Jeder Widerspruch beendet bzw. unterbricht bis zu seiner allfälligen Aufhebung durch die Schiedskommission das Aufnahmeverfahren. Bei Ablehnung eines Beitrittes kann frühestens nach einem Jahr ein neuerlicher Aufnahmeantrag gestellt werden.

3.4

Der Eintritt gilt durch Aushändigung des Mitgliedsausweises (dem die gültigen, vom Parteitag festgelegten grundsätzlichen programmatischen Ziele und dieses Statut beizufügen sind) und nach Bezahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages als vollzogen.

3.5

Die Übergabe des Mitgliedsausweises soll nach Möglichkeit in einer Parteizusammenkunft erfolgen.

3.6

Die Wiederaufnahme in die KPÖ nach einem Ausschluss kann frühestens nach drei Jahren nach dem erfolgten Ausschluss und nur nach Überwindung bzw. Entkräftung der Ausschlussgründe bei einer der früheren Grundorganisation übergeordneten Leitung erfolgen.

4

Rechte und Pflichten des Mitglieds

4.1

Die vom Parteitag festgelegten grundsätzlichen programmatischen Ziele und das Statut bilden den Rahmen für die Rechte und Pflichten des Mitglieds.

4.2

Jedes Mitglied der KPÖ hat, unbeschadet seiner allfälligen Funktion in der Partei, gleiche Rechte und Pflichten, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht.

4.3

Es ist insbesondere berechtigt:

4.3.1

an der politischen Meinungs- und Willensbildung in der Partei uneingeschränkt mitzuwirken, vornehmlich durch die Beteiligung am Diskussionsprozess;

4.3.2

an allen Zusammenkünften und Beratungen seiner Parteigruppe teilzunehmen; Anträge an die Leitungen ihrer Grundorganisation und aller dieser übergeordneten Ebenen zu stellen;

4.3.3

nach Maßgabe des Statuts an Abstimmungen und an Wahlen zu den Parteiorganen aller Gliederungen teilzunehmen;

4.3.4

auf Grundlage der vom Parteitag festgelegten grundsätzlichen programmatischen Ziele seine Meinung in allen die KPÖ betreffenden Angelegenheiten öffentlich zu äußern;

4.3.5

Kritik an allen Beschlüssen, Organen und Mitgliedern der Partei zu üben und ihren Standpunkt parteiöffentlich und in Publikationen der Partei zu vertreten, wobei Kritik an Mehrheitsbeschlüssen nicht deren Umsetzung behindern darf;

4.3.6

auch zu Grundsatzbeschlüssen eines Parteitages einen davon abweichenden Standpunkt beizubehalten und in der Partei weiter zur Diskussion zu stellen;

4.3.7

sich über alle Parteiangelegen­heiten zu informieren und wahrheitsgemäß informiert zu werden;

4.3.8

bei der Beratung aller Angelegenheiten, die es, wenn dies in der Tagesordnung vorgesehen ist, selbst betreffen, auf seine persönliche Anwesenheit zu bestehen;

4.3.9

an den Beratungen von Delegiertenkon­ferenzen aller ihrer Parteigruppe übergeordneter Ebenen nach Maßgabe finanzieller und technischer Möglichkeiten als Gast teilzunehmen.

4.3.10

Jedes Mitglied der KPÖ hat grundsätzlich das Recht, an Leitungssitzungen seiner Grundorganisation und aller dieser übergeordneten Ebenen als Gast teilzunehmen. Die Einräumung eines allfälligen Rederechts ist von der jeweiligen Leitung selbst festzulegen. Die jeweilige Leitung ist berechtigt, in begründeten wichtigen Fällen – dies sind insbesondere Finanzfragen, Fragen der Sicherheit der Partei – Klausursitzungen mit einer Beschränkung der TeilnehmerInnen auf die Mitglieder der Leitung, VertreterInnen der Kontrolle und der Schiedskommission und von der Leitung eingeladene Personen durchzuführen. Ist die Arbeitsfähigkeit der Leitung gefährdet, kann eine Leitungssitzung auf Mehrheitsbeschluss ebenfalls als Klausursitzung geführt werden.

4.4

Pflichten des Mitglieds sind:

4.4.1

In seinem Lebens- und Wirkungsbereich für die Politik und Ziele der Partei einzutreten;

4.4.2

die Bestimmungen des Statuts zu beachten;

4.4.3

statutengemäß gefasste Beschlüsse zu respektieren und keine Aktivitäten zu entfalten, die geeignet sind, die Umsetzung statutengemäß gefasster Beschlüsse zu behindern oder gar zu vereiteln;

4.4.4

Sofern ein vom Mitglied vertretener Standpunkt im Widerspruch zu Mehrheitsbeschlüssen der Partei steht, ist bei öffentlichen Erklärungen der Hinweis verpflichtend, dass es sich bei seiner Meinung nicht um den Standpunkt der Gesamtpartei handelt;

4.4.5

im Meinungsstreit um die Politik der Partei und ihrer Teil organisationen zählen Argumente in der Sache und die gegen seitige Achtung in der Form der Auseinandersetzung. Systematische und fortgesetzte persönliche Diffamierungen, falsche Aussagen und Unterstellungen sind mit einer Mitgliedschaft in der KPÖ unvereinbar;

4.4.6

regelmäßig seinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

III

5

Aufbau der Partei

5.1

Die Gesamtpartei umfasst alle Mitglieder und Teilorganisationen der KPÖ und gliedert sich in:

(a) nach territorialen (z.B.: Stadt-, Orts- oder Gebietsorgani­sationen), betrieblichen, beruflichen und thematischen Gesichtspunkten organisierte Parteigruppen;

(b) Bezirksorgani­sationen;

© Landesorganisa­tionen;

(d) Arbeitsgemein­schaften.

Bestimmende Aufgabenstellung aller Teilorganisationen ist entsprechend ihrem spezifischen Tätigkeitsbereich und den für die Gesamtpartei festgelegten Aufgabenstellungen ihr Wirken in der Öffentlichkeit. Ausgehend von den jeweiligen Bedingungen obliegt es den Teilorganisationen, ihren organisatorischen Aufbau im Rahmen der allgemeinen Festlegungen des Statuts zu bestimmen. Den Bezirks- und Landesleitungen obliegt es, ihre Organisationsstruk­tur anhand der politischen Praxis und Erfordernisse ständig zu überprüfen und erforderliche Neustrukturierungen festzulegen. Mitglieder können in mehreren Parteiorganisa­tionen mitarbeiten, aber über den spezifischen Zweck der jeweiligen Parteiorganisation hinausgehende Mitgliederrechte (Wahlrecht, Antragsrecht, Delegierung) nur in einer Parteigruppe wahrnehmen.

Mitglieder der KPÖ, die keiner Parteigruppe angehören, gelten als Mitglieder der übergeordneten Bezirks- bzw. Landesorganisa­tionen oder der Gesamtpartei.

(zu a) Parteigruppen:

5.2

Die Parteigruppe ist eine nach territorialen, betrieblichen, beruflichen oder thematischen Gesichtspunkten organisierte Grundorganisation, der mindestens drei Mitglieder angehören müssen.

5.3

Parteigruppen, deren Tätigkeit sich nur auf das Gebiet einer Bezirksorganisation erstreckt, sind der territorial zuständigen Bezirksorganisation zuzuordnen; Parteigruppen, deren Tätigkeit sich über die Grenzen einer Bezirksorgani­sation, jedoch nicht über die einer Landesorganisation erstreckt, sind der territorial zuständigen Landesorganisation zuzuordnen; Parteigruppen, deren Tätigkeit sich über das Gebiet einer Landesorganisation hinaus erstreckt, sind dem Bundesvorstand zuzuordnen.

5.4

Besondere Gruppen wie nationale Minderheiten, Lesben und Schwule, MigrantInnen oder Menschen mit Behinderungen haben das Recht, sich in eigenen Parteiorganisa­tionen auch bezirks- oder länderübergreifend zu organisieren.

5.5

Ein Antrag auf Gründung einer Parteiorganisation oder Arbeitsgemeinschaft bzw. auf Zuerkennung des Status einer Bezirks- oder Landesorganisation ist unter Angabe ihres in die Öffentlichkeit gerichteten Wirkungsbereichs, ihrer spezifischen Aufgabenstellung und der dieser künftigen Parteiorganisation oder Arbeitsgemeinschaft angehörenden Mitglieder an das zuständige Entscheidungsgre­mium zu stellen und von diesem unter Beiziehung der AntragstellerInnen auf einer der nächstfolgenden ordentlichen Sitzungen zu behandeln. Ein Beschluss, mit dem die Zustimmung versagt wird, ist zu begründen und den AntragstellerInnen nachweislich innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Beschlussfassung zuzustellen. Ein Beschluss zur Auflösung bzw. Zusammenlegung von Parteiorganisa­tionen und deren Begründung ist den Mitgliedern der betroffenen Parteiorganisa­tion/en schriftlich mitzuteilen.

5.6

Gegen einen Beschluss, mit dem die Zustimmung zur Gründung einer Parteiorganisation bzw. der Status einer Bezirks- oder Landesorganisation verweigert oder eine Parteiorganisation zusammengelegt oder aufgelöst wird, steht den betroffenen Mitgliedern der Einspruch an die Schiedskommission zu. Der Einspruch an die Schiedskommission hat keine aufschiebende Wirkung.

(zu b) Bezirksorgani­sationen:

5.7

Die Bezirksorganisation ist die Zusammenfassung aller ihr zugehörenden Mitglieder und in ihrem Bereich bestehenden territorial-, betriebs-, berufs- und themenbezogenen Parteigruppen.

5.8

Mehrere Bezirksorgani­sationen sind mit Zustimmung der Landesleitung berechtigt, sich zu einer Bezirksorganisation zusammenzuschli­eßen. Auf solche Bezirksorgani­sationen finden obige Bestimmungen analoge Anwendung.

5.9

In Bezirksorgani­sationen, in denen keine gesonderten Partei gruppen bestehen, finden die für die Parteigruppen bestehenden Bestimmungen für die Bezirksorganisation analoge Anwendung.

(zu c) Landesorganisa­tionen:

5.10

Die Landesorganisation ist die Zusammenfassung aller im Bundesland zugehörenden Mitglieder und in ihrem Bereich bestehenden Parteigruppen und Bezirksorgani­sationen.

5.11

Landesorganisa­tionen sind mit Zustimmung des Bundesvorstandes berechtigt, sich mit anderen Landesorganisa­tionen zusammenzuschli­eßen. Auf solche Landesorganisa­tionen finden obige Bestimmungen analoge Anwendung.

5.12

In Bundesländern, in denen keine Bezirksorgani­sationen oder Parteigruppen bestehen, finden die für Parteigruppen und Bezirksorgani­sationen bestehenden Bestimmungen analoge Anwendung. Für Landesorganisa­tionen findet ausschließlich Punkt 6.3 Anwendung.

(zu d) Arbeitsgemein­schaften:

5.13

Mitglieder der Partei können sich auf Basis gemeinsamer spezifischer sozialer Interessen, politischer Themen, Tätigkeitsfelder oder weltanschaulicher Strömungen zeitlich begrenzt oder unbefristet auf Bundes-, Landes- oder Bezirksebene zu Arbeits gemeinschaften unter gleichberechtigter Einbeziehung von Nichtmitgliedern zusammenschließen.

Die Tätigkeit von Arbeitsgemein­schaften muss sich im Rahmen der Grundsätze und des Statuts der Gesamtpartei bewegen. Arbeitsgemein­schaften können eine eigene Leitung wählen und eigenständige Anträge an die Entscheidungsin­stanzen und Organe der Ebene ihres Wirkungsbereiches sowie dieser übergeordneter Ebenen stellen. Die Mitgliedschaft in der jeweiligen Parteiorganisation bleibt durch die Zugehörigkeit zu einer Arbeitsgemeinschaft unberührt. Arbeitsgemein­schaften haben daher kein Delegierungsrecht. Über die Finanzierung ihrer Tätigkeit entscheidet die Leitung der Ebene ihres Wirkungsbereiches.

Die Bestimmungen für Arbeitsgemein­schaften gelten sinngemäß auch für die Frauen- und Minderheitenstruk­turen, sofern diese nicht als Parteigruppen organisiert sind.

5.14

Die Gründung und Auflösung einer Parteigruppe oder Arbeitsgemeinschaft bzw. ihr Zusammenschluss mit einer anderen Parteigruppe, deren Tätigkeit sich nur auf das Gebiet einer bestehenden Bezirksorganisation erstreckt, bedarf eines Beschlusses der territorial zuständigen Bezirksorgani­sation.

Die Gründung, Auflösung bzw. der Zusammenschluss von Parteiorganisa­tionen oder Arbeitsgemein­schaften, deren Tätigkeit sich über die Grenzen einer Bezirksorgani­sation, jedoch nicht über die einer Landesorganisation hinaus erstreckt, bedarf eines Beschlusses der Leitung der betroffenen Landesorganisation.

Die Beschlussfassung über die Gründung, Auflösung oder Zusammenlegung von Parteiorganisa­tionen oder Arbeitsgemein­schaften, deren Tätigkeit sich über die Grenzen einer Landesorganisation hinaus erstreckt, obliegt dem Bundesvorstand.

5.15

Einer Parteiorganisation kann über Antrag von ihrer Landesorganisation der Status einer Bezirksorganisation eingeräumt werden. Der Status einer Landesorganisation kann einer Parteiorganisation über Antrag nur vom Bundesvorstand eingeräumt werden.

IV

6

Entscheidungsin­stanzen der Partei

Die jeweils höchsten Entscheidungsin­stanzen der Partei sind:

6.1

Für die Parteigruppe die Mitgliederver­sammlung

Alle die Politik der Partei betreffenden Fragen können und sollen möglichst umfangreich bei Mitgliederver­sammlungen zur Diskussion gestellt und verbindliche Festlegungen für die Tätigkeit der Parteigruppe getroffen werden. In Mitgliederver­sammlungen beschlossene Anträge an andere Entscheidungsgre­mien müssen von diesen behandelt, über das Ergebnis muss den AntragstellerInnen berichtet werden. Mindestens einmal jährlich soll eine Jahresmitglie­derversammlung der Parteigruppe zur Einschätzung der geleisteten und zur Planung der kommenden Arbeit durchgeführt werden. Dabei wird auch über die finanzielle Gebarung der Parteigruppe berichtet. Die Jahresmitglie­derversammlung wählt eine Gruppenleitung und bei eigener Finanzgebarung auch eine/n GruppenkassierIn sowie eine Kontrolle.

6.2

Für die Bezirksorganisation die Bezirksmitgli­ederversammlung

Die Bezirksmitgli­ederversammlun­g, zu der alle Mitglieder der Bezirksorganisation zeitgerecht einzuladen sind, tagt mindestens jährlich und führt einen Erfahrungsaustau­sch, Koordination und Diskussion zu regionalen- und allgemeinpoli­tischen Fragen durch. Sie legt auch einen Rahmen für die Arbeitsschwerpunkte für die nächste Zeit fest. Vorschläge und Anträge zur Bezirksmitgli­ederversammlung können von jedem Mitglied eingebracht werden; diese sollen allen Mitgliedern rechtzeitig übermittelt werden, um eine Beratung vor der Bezirksmitgli­ederversammlung zu ermöglichen.

Zumindest alle zwei Jahre ist bei einer Bezirksmitgli­ederversammlung ein Tätigkeitsbericht der Bezirksorganisation und bei eigener finanzieller Gebarung ein Finanzbericht zur Diskussion zu stellen. Diese Bezirksmitgli­ederversammlung entscheidet über die finanzielle Entlastung. Verweigert die Bezirksmitgli­ederversammlung ihrer Leitung die finanzielle Entlastung, ist die Landes- oder Bundeskontrolle anzurufen. Die Landes- oder Bundeskontrolle ist dann verpflichtet, eine Prüfung vorzunehmen und über das Ergebnis in einer neu einzuberufenden Mitgliederver­sammlung zu berichten, hierüber eine Diskussion zu führen und gegebenenfalls neuerlich den Antrag auf Entlastung zu stellen. Die Bezirksmitgli­ederversammlung wählt den Bezirksvorstand und bei eigener Finanzgebarung auch eine/n BezirkskassierIn sowie eine Bezirkskontrolle.

Im Falle eines Rücktritts oder der Auflösung der Leitung einer Bezirksorganisation gehen deren Agenden vorübergehend an die Leitung der übergeordneten Landesorganisation, die so rasch wie möglich die Einberufung einer Bezirksmitgli­ederversammlung mit Neuwahl einer Leitung zu veranlassen hat.

6.3

Für die Landesorganisation die Landeskonferenz

6.3.1

Die Landeskonferenz tritt mindestens einmal in drei Jahren zusammen und ist vom zuletzt legitimierten Entscheidungsgre­mium einzuberufen. Erachtet eine Bezirksmitgli­ederversammlung die Einberufung einer außerordentlichen Landeskonferenz für notwendig, so stellt sie schriftlich und nachweislich (eingeschriebener Brief oder persönliche Übergabe) an die zuständige Leitung einen entsprechenden Antrag, der ohne Verzug allen dem Land zugehörenden Bezirksorgani­sationen zur Stellungnahme zu übermitteln ist. Findet der Antrag innerhalb von zwei Monaten die Unterstützung von Bezirksorgani­sationen und diesen gleichgestellten Parteigruppen, deren Mitglieder zusammen ein Viertel der Landesorganisation repräsentieren, so ist eine Landeskonferenz binnen zwei Monaten einzuberufen. Maßgeblich dafür ist die Mitgliederevidenz des Bundesvorstandes. Kommt die Leitung der Landesorganisation dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Leitung der antragstellenden Bezirksorganisation berechtigt, die außerordentliche Landeskonferenz einzuberufen. Die Kosten trägt in diesem Fall die Landesorganisation.

6.3.2

Für die Vorbereitung der Landeskonferenz ist das zuletzt legitimierte Entscheidungsgre­mium verantwortlich. Wird die Landeskonferenz als Delegiertenkon­ferenz durchgeführt, so sind die Delegierten in Bezirksmitgli­ederversammlun­gen bzw. Mitgliederver­sammlungen von Parteigruppen mit dem Status einer Bezirksorganisation zu wählen. Dabei haben alle Mitglieder der betreffenden Organisation das Recht, teilzunehmen und mitzuentscheiden, ebenso wie jedes Mitglied der Landesorganisation im Falle einer Delegiertenkon­ferenz berechtigt ist, an dieser nach Maßgabe finanzieller und technischer Möglichkeiten beratend teilzunehmen. Vorschläge zur inhaltlichen Vorbereitung und personelle Vorschläge an die Landeskonferenz sind in den Mitgliederver­sammlungen zur Vorbereitung der Landeskonferenz zur Diskussion zu stellen und rechtzeitig den Bezirksorgani­sationen zur Kenntnis zu bringen. Wenn es keine Mitgliederver­sammlungen zur Vorbereitung gibt, sind obige Vorschläge den Mitgliedern zuzusenden.

6.3.3

Jedes Mitglied und jede Teilorganisation der Landesorganisation ist berechtigt, Vorschläge zur Durchführung der Landeskonferenz und Anträge an die Landeskonferenz zu stellen. Diese Vorschläge sind nach Möglichkeit vorher in den Mitgliederver­sammlungen zur Diskussion zu stellen und darüber Beschluss zu fassen.

6.3.4

Sämtliche von der Landesleitung, einer Bezirksmitgli­ederversammlun­g, von TeilnehmerInnen der Konferenz oder anderen Mitgliedern der Landesorganisation eingebrachten Anträge sind in der Landeskonferenz zu erörtern und ist darüber Beschluss zu fassen.

6.3.5

Das von der letzten Landeskonferenz legitimierte Gremium ist verpflichtet, über seine Tätigkeit zu berichten. Weiters nimmt die Landeskonferenz den Finanzbericht sowie den Bericht der Landeskontrolle entgegen und entscheidet über die finanzielle Entlastung. Verweigert die Landeskonferenz ihrer Leitung die finanzielle Entlastung, weil sie der Meinung ist, dass die der Landesorganisation zustehenden finanziellen Mittel entgegen dem gefassten Budgetentschluss verwendet wurden, ist die Landeskonferenz berechtigt, die Bundeskontrolle anzurufen. Die Bundeskontrolle ist dann verpflichtet, eine Prüfung vorzunehmen und hat nach deren Abschluss über das Ergebnis in einer neu einzuberufenden Landeskonferenz zu berichten, hierüber eine Diskussion zu führen und gegebenenfalls neuerlich den Antrag auf Entlastung zu stellen.

Die Landeskonferenz wählt den Landesvorstand und die Landeskontrolle. Bei Erfordernis wählt der Landesvorstand einen Arbeitsausschuss.

Im Falle eines Rücktritts oder der Auflösung der Leitung einer Landesorganisation gehen deren Agenden vorübergehend an den Bundesvorstand über, der so rasch wie möglich die Einberufung einer Landeskonferenz mit Neuwahl einer Leitung zu veranlassen hat.

6.4

Für die Gesamtpartei der Parteitag

6.4.1

Der Parteitag ist das höchste Organ der KPÖ. Er tagt entweder als ordentlicher oder als außerordentlicher Parteitag.

Der ordentliche Parteitag

6.4.2

Der ordentliche Parteitag tritt mindestens einmal in drei Jahren zusammen. Er ist vom Bundesvorstand unter Bekanntgabe eines Vorschlages für die Tagesordnung, des Termins und des Ortes einzuberufen. Die Einberufung ist jedem Mitglied bekannt zu machen. Zwischen der Einberufung und dem Termin hat eine Frist von mindestens zwei Monaten zu liegen.

6.4.3

Alle vom Bundesvorstand bzw. von den von ihm eingesetzten Kommissionen erarbeiteten politischen, programmatischen oder das Statut betreffenden Vorschläge sind rechtzeitig vor dem Parteitag zu veröffentlichen und so wie die personellen Vorschläge in den Bezirksmitgli­ederversammlun­gen bzw. in den Parteigruppen mit dem Status einer Bezirks- oder Landesorganisation zur Vorbereitung des Parteitages zur Diskussion zu stellen. Ergänzend dazu ist zu den inhaltlichen Vorschlägen eine schriftliche Diskussion zu veranstalten.

6.4.4

Der Bundesvorstand legt einen Delegiertenschlüssel fest. Maßgeblich dafür ist die Mitgliederevidenz des Bundesvorstandes. Die Wahl der stimmberechtigten Delegierten erfolgt in den zur Vorbereitung des Parteitages durchzuführenden Bezirksmitgli­ederversammlun­gen bzw. sofern solche bestehen, in den Partei Gruppen mit dem Status einer Bezirks- oder Landesorganisation. Auf Vorschlag der Landesleitung kann mit Einverständnis der Bezirksorgani­sationen die Wahl der Delegierten auch bei einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Landesmitglie­derversammlung erfolgen. Alle Mitglieder der Partei sind nach Maßgabe finanzieller und technischer Möglichkeiten beim Parteitag beratend teilnahmeberechtig­t. Mit der Festlegung des Delegiertenschlüssels bestimmt der Bundesvorstand die Teilnahmebedin­gungen (Stichtag, Anmeldeschluss, Antragsschluss etc.). Der Bundesvorstand hat das Recht, Gäste zum Parteitag zu laden. Stimmrecht steht nur den gewählten stimmberechtigten Delegierten zu. Über Beschluss ist der Parteitag berechtigt, in Klausur zu tagen.

Aufgaben des Parteitages

6.4.5

Das vom letzten Parteitag legitimierte Entscheidungsgre­mium hat dem Parteitag über seine Tätigkeit und über die Entwicklung der Partei zu berichten. Dieser Bericht ist schriftlich vorzulegen. Weiters nimmt der Parteitag den Finanzbericht sowie Berichte der Bundeskontrolle und der Schiedskommission entgegen und entscheidet über die finanzielle Entlastung. Weigert sich der Parteitag die finanzielle Entlastung zu erteilen, ist eine besondere Kontrollkommission zu wählen, die die Finanzgebarung, insbesondere nach den Grundsätzen der Notwendigkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und auf einem besonders einzuberufenden Parteitag über das Ergebnis zu berichten hat. Sodann ist neuerlich über die Entlastung abzustimmen.

6.4.6

Der Parteitag entscheidet über alle die Gesamtpartei betreffenden Fragen und die von ihren Mitgliedern und Teilorganisationen eingebrachten Anträge sowie über grundsätzliche programmatische Ziele und das Statut, er wählt den Bundesvorstand, die Bundeskontrolle und die Schiedskommission. Auf Beschluss des Parteitages kann der Umtausch der Mitgliedsausweise mit der Erneuerung der Mitgliedschaft in der KPÖ durch die Mitglieder verbunden werden.

6.4.7

Der Parteitag konstituiert sich am Beginn seines Zusammentritts. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten stimmberechtigten Delegierten anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, ist der Bundesvorstand verpflichtet, ehebaldigst neuerlich einen Parteitag einzuberufen. Dieser bestätigt oder verändert die von den Vorbereitungsgre­mien vorgeschlagene Tagesordnung, bestimmt die für die Arbeit des Parteitages notwendigen Hilfsorgane (Diskussionsle­itung, Kommissionen …) und entscheidet über seine Geschäftsordnung. Der Parteitag entscheidet über alle rechtzeitig eingebrachten Anträge.

Der außerordentliche Parteitag

6.4.8

Erachtet eine Bezirksmitgli­ederversammlung oder Landeskonferenz die Einberufung eines außerordentlichen Parteitages für notwendig, so stellt sie schriftlich und nachweislich (eingeschriebener Brief oder persönliche Übergabe) einen entsprechenden Antrag an den Bundesvorstand, der verpflichtet ist, diesen Antrag bei der nächstfolgenden ordentlichen Sitzung zu behandeln und dann innerhalb von 14 Tagen allen Teilorganisationen der KPÖ zuzustellen. Der Antrag ist zu begründen und hat eine Tagesordnung vorzuschlagen. Findet dieser Antrag innerhalb von zwei Monaten die Unterstützung von Bezirksorgani­sationen, die zusammen ein Viertel der Mitglieder der Gesamtpartei repräsentieren, so hat der Bundesvorstand nach Prüfung der Voraussetzungen unter Zugrundelegung der Mitgliederevidenz des Bundesvorstandes innerhalb einer Frist von drei Monaten einen außerordentlichen Parteitag einzuberufen.

6.4.9

Kommt der Bundesvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ist zunächst von der antragstellenden Organisation die Schiedskommission anzurufen. Entscheidet die Schiedskommission zugunsten der antragstellenden Organisation, so ist diese bei neuerlicher Säumigkeit des Bundesvorstandes berechtigt, das erforderliche Quorum selbst herzustellen und dann selbst den außerordentlichen Parteitag einzuberufen, den Tagungsort und den Termin festzusetzen. Sie ist ferner berechtigt, den Delegiertenschlüssel festzulegen. Punkt 6.4.4 ist sinngemäß anzuwenden. Für die Bekanntmachung der Einberufung gilt sinngemäß Punkt 6.4.8. Die mit der Einberufung und Durchführung eines außerordentlichen Parteitags verbundenen Kosten hat die Gesamtpartei zu tragen.

6.4.10

Ein außerordentlicher Parteitag kann auch vom Bundesvorstand zu einzelnen dem Parteitag vorbehaltenen Aufgabenstellungen einberufen werden.

V

7

Entscheidungsin­stanzen der Gesamtpartei zwischen den Parteitagen sind:

  1. der Bundesvorstand
  2. die Bundeskontrolle
  3. die Schiedskommission

zu a)

Der Bundesvorstand wird auf Grund einer von dem in Funktion befindlichen Bundesvorstand im Einvernehmen mit den Landes organisationen zu beschließenden Wahlordnung, die dem föderalistischen und antipatriarcha­lischen Auftrag dieses Statuts Rechnung zu tragen hat, vom Parteitag gewählt.

7.1

Die Wahlordnung hat zu gewährleisten, dass

  1. jede Landesorganisation entsprechend ihrer Mitgliederzahl im Bundesvorstand vertreten ist, wobei sie ohne Rücksicht auf ihre Mitgliederzahl jedenfalls eine/n VertreterIn in den Bundesvorstand entsenden kann;
  1. die nach zentralen Kriterien erforderlichen Funktionen des Bundesvorstandes besetzt werden können, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf den Punkt 11.1 (Frauen) dieses Statuts;
  1. die KandidatInnen der Landesorganisa­tionen auf einer Landesversammlung, spätestens jedoch in einer am Parteitag abzuhaltenden Konferenz der Delegierten der betreffenden Länder nominiert werden können.

7.1.1

Als in den Bundesvorstand gewählt gilt jede/r KandidatIn. die/der 50 Prozent der abgegebenen gültigen plus eine Stimme auf sich vereint.

7.1.2

Erhält eine/r der Bundesländerkan­didatInnen nicht die für die Wahl durch den Parteitag erforderlichen 50 Prozent plus 1 der abgegebenen gültigen Stimmen, bleibt dieses Mandat frei und muss so wie bei Ausscheiden während der Periode bzw. Beurlaubung für einen längeren Zeitraum auf Vorschlag der betroffenen Landesorganisation vom Bundesvorstand durch eine spätere Kooptierung für diesen Zeitraum nachbesetzt werden. Bei Nichterreichen des in Punkt 11.1 festgehaltenen Zieles einer 50-prozentigen Vertretung von Frauen im Bundesvorstand, ist der Bundesvorstand berechtigt, auch auf Vorschlag der zentralen Frauenstruktur, Genossinnen in den Bundesvorstand zu kooptieren. Vom Parteitag mehrheitlich abgelehnte KandidatInnen bleiben von einer Kooptierung ausgeschlossen.

7.1.3

Der Bundesvorstand ist zwischen den Parteitagen das höchste Organ der KPÖ.

7.1.4

a)

Dem Bundesvorstand gehören jedenfalls folgende FunktionärInnen an:

• die/der Bundesparteivor­sitzende,

• ihre/seine Stellvertrete­rInnen,

• die Frauenvorsitzende,

• die/der organisationspo­litische SekretärIn,

• die/der FinanzreferentIn sowie deren/dessen StellvertreterIn.

Es obliegt dem Parteitag zu entscheiden, ob einzelne (oder alle) dieser Funktionen vom neu gewählten Bundesvorstand in seiner konstituierenden Sitzung oder in Direktwahl vom Parteitag gewählt werden sollen. Die Wahl der Frauenvorsitzenden erfolgt je nach Entscheidung des Parteitages durch die stimmberechtigten Frauen im Rahmen des Parteitages (Direktwahl) auf Grundlage eines Vorschlages der bundesweiten Frauenstruktur oder auf Vorschlag einer nach dem Parteitag eigens dazu einberufenen bundesweiten Frauenversammlung durch den Bundesvorstand.

Vom Parteitag direkt in eine der obigen Funktionen gewählte GenossInnen bleiben dem vom Parteitag gewählten Bundesvorstand rechenschaftspflichtig und können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss des Bundesvorstandes aus ihren Funktionen abberufen werden. In diesem Fall obliegt es dem Bundesvorstand, die freigewordene Funktion bis zum nächsten Parteitag nachzubesetzen. Bei Abberufung von 50 Prozent oder mehr der von einem Parteitag durch ihre Wahl mit der rechtlichen Vertretung der Gesamtpartei beauftragten FunktionärInnen (Punkt 13) hat der Bundesvorstand ebenso wie bei Abberufung der/des Parteivorsitzenden aus ihrer/seiner Funktion binnen einer Frist von sechs Monaten einen außerordentlichen Parteitag einzuberufen.

b)

Der Bundesvorstand tritt nach dem Parteitag ehebaldigst zu einer konstituierenden Sitzung zusammen und wählt nach seinem Ermessen einen Bundesausschuss, dem neben der/dem unter Punkt 7.1.4 a) gewählten Bundesparteivor­sitzenden, Finanzreferentin/en und organisationspo­litischen SekretärIn auch weitere Mitglieder des Bundesvorstandes angehören können. Der Bundesvorstand kann auch unter Punkt 7.1.4 a) genannte Funktionen zusammenziehen, sofern diese nicht direkt gewählt wurden.

7.1.5

Dem Bundesvorstand obliegt die Entscheidung aller politischen Grundsatzfragen im Rahmen der vom Parteitag festgelegten grundsätzlichen programmatischen Ziele und des Parteistatuts. Er entscheidet über Art und Weise des Eingreifens der Gesamtpartei in das aktuelle politische Geschehen, beschließt von der Gesamtpartei durchzuführende Aktionen und wirkt für die politisch-organisatorische Umsetzung seiner Beschlüsse.

Zu den Aufgaben des Bundesvorstandes gehören:

• Einberufung von Parteitagen und Parteikonferenzen;

• Entscheidung über die Durchführung von Urabstimmungen;

• Wahl des Bundesausschusses, einer Budgetkommission sowie von Arbeitsgruppen bzw. Kommissionen nach Erfordernis;

• Nominierung der VertreterInnen der KPÖ für den Vorstand und Entscheidung über den zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag für die Partei der Europäischen Linken (EL);

• Festlegung eines jährlichen Finanzplanes und der Höhe des Mitgliedsbeitrages;

• Entscheidung über Nutzung, Kauf bzw. Verkauf von Liegenschaften unter Bedachtnahme auf Punkt 9.2;

• Entscheidung über Beschäftigungsver­hältnisse;

• Beschluss einer Rahmengeschäftsor­dnung, Rahmenwahlordnung und Finanzordnung nach Erfordernis.

7.1.6

Der Bundesvorstand wählt auf Vorschlag der Finanzreferen­tin/des Finanzreferenten eine Budgetkommission und definiert deren Kompetenz und Tätigkeit durch Beschlussfassung einer Finanzordnung. Die Budgetkommission ist dem Bundesvorstand rechenschaftspflichtig. Für die Budgetkommission sind auch VertreterInnen von Landesorganisa­tionen vorzuschlagen.

7.1.7

Der Bundesvorstand entscheidet über seine Arbeitsweise, Kompetenzaufteilung und Geschäftsordnung unter strikter Einhaltung der Bestimmungen dieses Statuts. Nach eigenem Ermessen obliegt es ihm, auch weitere Hilfsorgane für seine Tätigkeit zu wählen.

7.1.8

Der Bundesvorstand ist binnen einer Woche einzuberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder es verlangt. Die Tätigkeit des Bundesvorstandes ist für Mitglieder prinzipiell transparent zu gestalten.

7.1.9

Dem Bundesausschuss obliegt die Führung der Geschäfte des Bundesvorstandes zwischen den Bundesvorstan­dssitzungen und die Einberufung der Bundesvorstan­dssitzungen. Er hat dem Bundesvorstand über seine Tätigkeit regelmäßig zu berichten und ist an seine Weisungen gebunden.

7.1.10

Die/Der Bundesvorsitzende ist hauptverantwortlich für die Darlegung der Politik der Partei nach innen und nach außen. Den StellvertreterInnen der/des Bundesvorsitzenden obliegt die Vertretung der/des Bundesvorsitzenden im Falle ihrer/seiner Verhinderung. Die/Der FinanzreferentIn ist für die Koordinierung aller Finanzfragen der Gesamtpartei verantwortlich. Der/Dem organisationspo­litischen SekretärIn obliegen die Belange der Gesamtpartei in organisatorischer Hinsicht. Sie/Er ist verantwortlich für die Organisierung des Kontakts zwischen den Teilorganisationen und dem Bundesvorstand. Der Bundesvorstand kann den in zentrale Funktionen gewählten GenossInnen und weiteren Mitgliedern des Bundesvorstandes darüber hinausgehend Verantwortung für bestimmte Sachgebiete übertragen.

7.1.11

Sämtliche Mitglieder des Bundesausschusses sind dem Bundesvorstand für ihre Tätigkeit rechenschaftspflichtig und können jederzeit durch Beschluss aus ihren Funktionen abberufen werden.

7.1.12

Sind die unter Punkt 7.1.4 a) genannten Funktionäre an der Ausübung ihrer Funktion für einen begrenzten oder unbegrenzten Zeitraum verhindert, kann der Bundesvorstand diese Funktionen für die Zeit der Verhinderung an andere Mitglieder des Bundesvorstandes übertragen oder ein Mitglied der Partei zur Erfüllung dieser Aufgaben in den Bundesvorstand kooptieren. Auch in diesem Fall sind vom Parteitag mehrheitlich abgelehnte KandidatInnen von einer Kooptierung ausgeschlossen.

7.1.13

Die Gesamtzahl von Kooptierungen nach Punkt 7.1.2 und 7.1.12 darf ein Viertel der Anzahl der vom Parteitag in den Bundesvorstand gewählten GenossInnen nicht überschreiten.

7.1.14

Der Parteitag wählt ferner auf Vorschlag der Wahlvorschlag­skommission in geheimer Abstimmung die unter den Punkten 7 b) und 7 c) genannten Organe. Die Bestimmungen der Punkte 7.1/7.1.2 finden analoge Anwendung.

7.2

Die Parteikonferenz

7.2.1

Der Bundesvorstand ist verpflichtet, zu wichtigen politischen Anlässen und Entscheidungen eine Parteikonferenz einzuberufen. Zur Teilnahme an einer Parteikonferenz ist jedes Mitglied berechtigt. Der Bundesvorstand ist ferner verpflichtet, eine Parteikonferenz zu politisch relevanten Fragen im Rahmen der Beschlüsse des Parteitages einzuberufen, wenn dies innerhalb von zwei Monaten von Bezirksorgani­sationen, die zumindest ein Viertel der Mitglieder repräsentieren oder wenn es innerhalb von vier Monaten von einem Sechstel der Mitglieder durch ihre Unterschrift verlangt wird. Maßgeblich dafür ist die Mitglieder evidenz des Bundesvorstandes. Diese Mitgliederini­tiative hat das Thema der Parteikonferenz sowie die zu behandelnden Fragestellungen zu benennen und zu begründen. Punkt 6.4.9 findet analoge Anwendung. Die Parteikonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der angemeldeten Mitglieder anwesend sind.

7.2.2

Die Parteikonferenz ist berechtigt, zu den einzelnen Tagesordnungspun­kten im Rahmen der Parteitagsbes­chlüsse für die Gesamtpartei und die Tätigkeit des Bundesvorstandes verbindliche Entscheidungen zu treffen.

7.3

Die Urabstimmung

7.3.1

Bei Beschlüssen von grundsätzlicher Bedeutung kann der Parteitag oder der Bundesvorstand die Durchführung einer Urabstimmung beschließen. Diesfalls ist der betreffende Beschluss bzw. die Entscheidung aufschiebend bedingt und tritt nur dann in Kraft, wenn er durch das Ergebnis der Urabstimmung bestätigt wird.

7.3.2

Eine Urabstimmung über eine bestimmte Entscheidung ist auch dann abzuhalten, wenn Bezirksorgani­sationen, die zumindest ein Viertel der Mitglieder repräsentieren, oder ein Sechstel der Mitglieder durch ihre Unterschrift dies verlangen. Maßgeblich dafür ist die Mitgliederevidenz des Bundesvorstandes. Punkt 6.4.9 findet analoge Anwendung.

7.3.3

Die Urabstimmung hat innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung stattzufinden.

7.3.4

Das Ergebnis der Urabstimmung ist verbindlich, sofern sich mindestens ein Viertel der Mitglieder der KPÖ daran beteiligt.

7.4

zu b) Die Bundeskontrolle:

7.4.1

In allen Organisationen mit eigener Finanzgebarung soll – für Landesorganisa­tionen und die Gesamtpartei muss – eine von der jeweiligen leitenden Instanz personell unterschiedene Kontrolle gewählt werden. Der Bundeskontrolle müssen mindestens fünf Mitglieder angehören. Wird vom Parteitag keine handlungsfähige Bundeskontrolle gewählt, bleibt die bisherige Kontrolle weiter in ihrer Funktion.

7.4.2

Aufgabe der Kontrolle ist es, die gesamte finanzielle Gebarung entsprechend dem Parteiengesetz in der geltenden Fassung zu überprüfen. Sie stellt fest, ob Finanzmittel verantwortungsbe­wusst und budgetgerecht verwendet werden und das Parteieigentum ordnungsgemäß verwaltet wird. Die widmungsgemäße Verwendung von zweckgebundenen Subventionen, die die Partei an befreundete Organisationen oder Institutionen vergibt, wird durch Belegskopien an die Finanzreferen­tin/den Finanzreferenten nachgewiesen. Diese können auch von der Bundeskontrolle überprüft werden.

Die Kontrolle ist verpflichtet, über festgestellte Mängel umgehend zu informieren und Veränderungen zu verlangen. Sie berichtet sowohl der überprüften Leitung als auch der der Kontrolle jeweils zugeordneten Entscheidungsin­stanz der Partei. Die Bundeskontrolle berichtet der Finanzreferen­tin/dem Finanzreferenten und dem Bundesvorstand sowie dem Parteitag. Beanstandungen durch die Kontrolle sind gemeinsam mit der zuständigen Leitung zu beheben. Die Leitung muss der Kontrolle über die Behebung der Mängel berichten.

7.4.3

Die Kontrolle tritt unmittelbar nach ihrer Wahl zu ihrer Konstituierung zusammen. Sie wählt aus ihrer Mitte eine/n Kontrollvorsit­zende/n. Diese/r, im Verhinderungsfall ein/e VertreterIn, ist zu den Sitzungen der jeweiligen Entscheidungsorgane mit beratender Stimme eingeladen.

7.5

zu c) Die Schiedskommission:

7.5.1

Aufgabe der Schiedskommission ist die Behandlung von an sie herangetragenen Streitfällen zwischen Mitgliedern, Teilorganisationen und Leitungen (Entscheidungsgre­mien), die von diesen nicht selbst zu klären sind. Die Arbeit der Schiedskommission besteht in der Prüfung behaupteter oder tatsächlicher Verstöße gegen das Parteistatut und im Bemühen um Vermittlung zwischen den Konfliktparteien.

Die Schiedskommission ist kein politisches Schiedsgericht, das über die Politik von Parteileitungen, FunktionärInnen, Teilorganisationen oder Einzelmitgliedern urteilt bzw. politisch-ideologische Streitfragen entscheidet, denn das ist Sache aller GenossInnen, ihrer Aktivitäten, ihrer Diskussionen in Teilorganisationen, Entscheidungsgre­mien, in den Medien der Partei, auf Parteikonferenzen und auf Parteitagen. Das Auslegen des Statuts ohne entsprechenden Konfliktfall gehört nicht zu den Aufgaben der Schiedskommission. Bei Fragen der Auslegung des Statuts in Konfliktfällen entscheidet der Parteitag als höchstes Organ und zwischen Parteitagen die von den Konfliktparteien anzurufende Schiedskommission. Kein Mitglied, keine Leitung hat das Recht, das Statut im Alleingang auszulegen.

Einzelne Mitglieder der Schiedskommission können von der/dem Betroffenen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, jedoch maximal zwei Mitglieder pro Streitpartei. Der Vorwurf der Befangenheit ist zu begründen. Ein Antrag auf Befangenheit kann nur in Ausschlussver­fahren, in allen anderen Streitfällen nur, wenn das für befangen erklärte Mitglied der Schiedskommission einem Gremium angehört, das in den Streitfall involviert ist, erhoben werden. Über das Vorliegen der Befangenheit entscheidet die Schiedskommission ohne Mitwirkung des abgelehnten Mitglieds. Diese Entscheidung ist endgültig.

7.5.2

Alle von der Schiedskommission zu bearbeitenden Konfliktfälle werden von dieser unter Anhörung der Konfliktparteien behandelt und abgeschlossen.

7.5.3

Die Schiedskommission wird vom Parteitag in direkter und geheimer Wahl gewählt. Ihr darf kein Mitglied des Bundesvorstandes angehören. Die Schiedskommission ist in ihrer Tätigkeit selbstbestimmt und nur dem Parteitag verantwortlich. Der Schiedskommission müssen mindestens fünf Mitglieder angehören. Wird vom Parteitag keine handlungsfähige Schiedskommission gewählt, bleibt die bisherige Schiedskommission weiter in ihrer Funktion.

7.5.4

Die Schiedskommission tritt unmittelbar nach ihrer Wahl zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. Sie wählt aus ihren Reihen eine/n Vorsitzende/n und eine/n StellvertreterIn. Diese/r, im Verhinderungsfall der/die StellvertreterIn ist zu allen Sitzungen des Bundesvorstandes mit beratender Stimme eingeladen.

VI

8

Beendigung der Mitgliedschaft

8.1

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung oder Ausschluss aus der Partei. Ein Austritt ist schriftlich zu erklären. Es genügt jedoch auch die Rückgabe des Mitgliedsausweises.

Streichung:

8.2

Ist das Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages schuldhaft mehr als zwei Jahre im Rückstand, und wurden alle Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme und Klärung ausgeschöpft, so ist nach Rücksprache mit der Grundorganisation des Mitglieds die Streichung eines Mitglieds möglich.

8.3

Ein Streichungsbes­chluss ist hinfällig, sofern die offenen Beiträge nachgezahlt oder in sozial begründeten Fällen nachgelassen wurden.

8.4

Gegen einen Streichungsbes­chluss steht dem betroffenen Mitglied Einspruch an die Schiedskommis­sion zu.

Ausschluss:

8.5

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich Handlungen setzt, die der Partei schweren Schaden zufügen, insbesondere wenn es beharrlich gegen die vom Parteitag beschlossenen grundsätzlichen programmatischen Ziele und das Statut verstößt. Als schwerer Schaden gilt insbesondere auch, wenn ein Mitglied vorsätzlich eigenmächtig und wiederholt gegen ihm durch dieses Statut aufgetragene Pflichten verstößt und die ihm eingeräumten Befugnisse missbraucht.

8.6

Ein Ausschluss aus der KPÖ setzt einen begründeten schriftlichen Antrag eines Mitglieds der KPÖ, eines Entscheidungsgre­miums, einer Parteiorganisation oder der Kontrolle an die Bezirksorgani­sation, der das betreffende Mitglied zum Zeitpunkt der Antragstellung angehört, oder an die übergeordnete Leitung voraus. Ein solcher Antrag ist dem betroffenen Mitglied von jener Organisation oder Leitung, an die der Antrag gestellt wurde, umgehend zu übermitteln. Diese Organisation oder Leitung hat innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Antrags das Verfahren einzuleiten. Für den Fall der Nichteinhaltung der Frist, oder wenn keine handlungsfähige Leitung existiert, ist die jeweils übergeordnete Leitung zuständig. Für Mitglieder, die keiner Bezirksorganisation angehören, ist zur Durchführung eines Ausschlussver­fahrens, nach Maßgabe ihrer Zugehörigkeit, die Landesleitung oder der Bundesvorstand zuständig.

Besteht der Verdacht, dass die oben genannte Handlung ein strafrechtlich verfolgbares Delikt darstellt, und ist aus diesem Grund ein Strafverfahren anhängig, kann die für das Ausschlussverfahren zuständige Organisation das Ruhen des Ausschlussver­fahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Strafverfahrens beschließen und die Mitgliedschaft für die Dauer des Strafverfahrens für ruhend erklären.

8.7

Wird ein Beschluss auf Durchführung eines Verfahrens gefasst, ist in weiterer Folge Zeitpunkt und Ort zur Durchführung des Verfahrens festzulegen und das betroffene Mitglied, ein/e VertreterIn der/des Antragstellenden, für den Fall eines Verfahrens durch eine übergeordnete Instanz auch ein/e VertreterIn der Bezirksorganisation des betroffenen Mitglieds mit einem eingeschriebenen Brief dazu einzuladen.

Ein von einem Ausschlussantrag betroffenes Mitglied hat das Recht, ein Mitglied der KPÖ mit dessen Zustimmung als Interessensver­treterIn im Verfahren zu nominieren. Zwischen der Einladung (Datum des Poststempels) und dem Termin der Durchführung des Verfahrens hat eine Frist von mindestens vierzehn Tagen, maximal aber vier Wochen zu liegen.

In Abwesenheit des betroffenen Mitglieds darf keine Beschlussfassung erfolgen, wenn es durch triftige Gründe am Erscheinen verhindert und entschuldigt ist. Die schriftliche Einladung hat einen diesbezüglichen Hinweis zu enthalten. Ist das betroffene Mitglied in Folge Vorliegens triftiger Gründe am Erscheinen verhindert, ist die Durchführung des Verfahrens unter Einhaltung der obigen Bestimmungen zu vertagen. Erscheint es zu einem neu festgesetzten Termin neuerlich nicht, wird in seiner Abwesenheit entschieden.

8.8

Rechtsmittel

Dem betroffenen Mitglied, der für das Mitglied zuständigen Bezirksorganisation sowie der/dem AntragstellerIn steht Einspruch an die Schiedskommission zu. Der Einspruch hat schriftlich zu erfolgen. Die Schiedskommission hat innerhalb von einem Monat nach erfolgtem Einspruch darüber zu entscheiden. Für die Einberufung und Abhaltung der Sitzungen der Schiedskommission sind die Bestimmungen der Punkte 7.5.1 und 7.5.2 analog anzuwenden. Unbeschadet der Entscheidung der Schiedskommission ha ben das betroffene Mitglied und die/der AntragstellerIn eines Parteiausschlusses das Recht, den nächstfolgenden Parteitag anzurufen.

8.9

Die Anrufung der Schiedskommission bzw. des Parteitags hat keine aufschiebende Wirkung. Vom Zeitpunkt des Ausschlusses an bis zu seiner allfälligen Aufhebung durch die Schiedskommission bzw. durch den Parteitag ruht die Mitgliedschaft.

8.10

Die Mitgliedschaft eines Mitglieds erlischt, wenn nach einem entsprechenden Beschluss des Parteitages über die Erneuerung der Mitgliedschaften im Zuge des Umtausches der Mitgliedsausweise keine Erneuerung der Mitgliedschaft stattfindet. Gegen die Erneuerung einer Mitgliedschaft können die übergeordneten Leitungen Einspruch erheben. Punkt 8.4 ist analog anzuwenden, in Bezug auf das Ruhen der Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen von Punkt 3.3.

VII

9

Finanzen

9.1

Die Tätigkeit in Funktionen der Partei erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich. Über allfällige Beschäftigungsver­hältnisse der Partei entscheidet der Bundesvorstand unter dem Gesichtspunkt politischer Erfordernisse der Tätigkeit in Betrieben, Gemeinden und Bewegungen im Einvernehmen mit den betroffenen Landesorganisa­tionen bzw. der Frauen- und Minderheitenstruk­tur. Bei gleicher Qualifikation sind bei Beschäftigungsver­hältnissen Frauen zu bevorzugen.

9.2

Die Partei finanziert sich durch

• Mitgliedsbeiträge und Selbstbesteuerung;

• Spenden, Vermächtnisse;

• Erträge aus Verkäufen, Veranstaltungen, Immobilien oder Beteiligungen;

• Öffentliche Gelder wie Funktionsgebühren, Parteienfinan­zierung oder Subventionen.

Grundsätzlich erfolgt die Finanzgebarung nach dem Prinzip der Eigenfinanzierung der Teilorganisationen. Der Bundesvorstand entscheidet über die Gewährung von Zuschüssen an Länder, Bezirke, Parteigruppen und Arbeitsgemein­schaften nach politischen Schwerpunkten und objektivierbaren Kriterien, wobei die politische Wirkung nach außen Priorität hat. Für die notwendige Bearbeitung von frauenpolitischen Themen muss ein entsprechender Budgetposten in jeder Teilorganisation sowie auf Bundesebene bereitgestellt werden.

Mitgliedsbeiträge und Spenden verbleiben bei der Teilorganisation, die sie aufbringt. Die Landesorganisation kann einen Aufteilungsschlüssel der Beitragseinnahmen zwischen Landes- und Bezirksorgani­sationen festlegen. Im Rahmen eines Fonds kann der Bundesvorstand für Aktivitäten in von der Partei nur unzureichend erfassten Politikfeldern, für Forschungsarbeiten und einmalige Projekte zeitlich und auftragsmäßig begrenzte Finanzmittel zur Verfügung stellen.

Zumindest einmal im Jahr sollte, vor der Neuvergabe von Mitteln muss, auf allen Ebenen der Partei Rechenschaft über die zweckmäßige Verwendung der Finanzen abgelegt werden. In der Gesamtfinanzge­barung ist der Bundesvorstand dem Parteitag rechenschaftspflichtig. Alle KassierInnen und die/der FinanzreferentIn erstatten mindestens einmal jährlich an die Finanzkommission einen Bericht über das Vermögen ihrer Teilorganisation.

Liegenschaften und die darauf befindlichen Bauwerke oder Mietobjekte der KPÖ, welche von Parteiorganisa­tionen genützt und auch selbst erhalten werden, dürfen nur dann einer anderen Verwendung zugeführt werden, wenn darüber mit der betreffenden Teilorganisation Einvernehmen hergestellt wurde.

10

Kandidaturen und öffentliche Funktionen

Mitglieder der Partei, die auf Vorschlag der Partei oder im Einvernehmen mit ihr in öffentliche Funktionen berufen werden, die mit regelmäßigen Geldeinkünften verbunden sind, verpflichten sich, diese Einkünfte – soweit es sich nicht um eine reguläre Entlohnung aus einem Angestelltenver­hältnis handelt – der zuständigen Parteiorganisation abzuliefern. Bestimmte Pauschalbeträge für besondere Ausgaben können bewilligt werden. Es obliegt der zuständigen Parteiorganisation, dazu ein verbindliches Regulativ zu beschließen.

11

Gemeinsame Bestimmungen

11.1

In Leitungen aller Ebenen soll eine fünfzigprozentige Vertretung von Frauen erreicht werden. Gleiches gilt bei der Nominierung zur Wahl für öffentliche Vertretungskörper.

11.2

Beschlussvorschläge, die Angelegenheiten der Frauen oder nationaler Minderheiten betreffen, sind möglichst von den Betroffenen selbst zu formulieren. Diese Regelung ist selbstverständlich kein Hindernis dafür, dass auch von den übrigen Mitgliedern geeignete Beschlussvorschläge erstattet werden. Auf allen Ebenen der Partei sind, wenn möglich, Frauenversammlungen einzurichten, welche über die Wahl einer eigenständigen Frauenstruktur entscheiden. Entscheidungen der Gesamtpartei zu frauenpolitischen Themen werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Frauenversammlung bzw. der bundesweiten Frauenstruktur, bestehend aus der Frauenvorsitzenden, den Frauenverantwor­tlichen der Länder sowie je einer Genossin zuständig für Gewerkschaftsarbeit bzw. für Bündnisse, getroffen.

In der Gestaltung des Parteilebens und vor allem der Entscheidungsfin­dung ist auf allen Ebenen der Partei der Tatsache Rechnung zu tragen, dass strukturelle patriarchale Ausgrenzungsmecha­nismen bestehen. Höchst unterschiedliche zeitliche und/oder finanzielle Ressourcen als auch neue Arbeitszeitformen, Kinder- und Altenbetreuun­gsaufgaben erfordern konkrete Bestandsaufnahmen und Festlegungen von Maßnahmen bzw. deren jährliche Überprüfung zur Überwindung von Ausgrenzung.

11.3

Alle gewählten Einzelpersonen und Gremien sind ihren WählerInnen bzw. den dazu legitimierten Gremien rechenschaftspflichtig und können jederzeit von ihrem Wahlkörper bzw. von dazu legitimierten Leitungen abgewählt werden.

12

Wahlen und Abstimmungen

12.1

Wahlen an Parteitagen sind geheim durchzuführen. Auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitglieds müssen Wahlen auch auf allen anderen Ebenen geheim durchgeführt werden.

12.2

Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen weder für das Abstimmungs- bzw. Wahlergebnis noch für ein allfällig erforderliches Quorum.

12.3

Beschlüsse über die Auflösung der Partei oder der Zusammenschluss mit anderen Parteien, welche die Selbständigkeit der KPÖ aufheben, können nur von einem Parteitag mit Zweidrittelmehrheit getroffen werden; diese sind der Mitgliedschaft zur Urabstimmung zu unterbreiten. Die entsprechenden Beschlüsse treten erst mit ihrer Bestätigung durch die Urabstimmung in Kraft und dürfen nicht vor dieser ausgeführt werden.

13

Vertretung nach außen

Die rechtliche Vertretung der Gesamtpartei erfolgt im Namen des Bundesvorstandes durch die/den Bundesvorsitzende/n gemeinsam mit der Finanzreferen­tin/dem Finanzreferenten. Im Verhinderungsfall vertritt die/den Bundesvorsitzende/n eine/r ihrer/seiner Stellvertrete­rInnen, die Finanzreferen­tin/den Finanzreferenten deren/dessen StellvertreterIn oder die/der organisations politische SekretärIn.

14

Schlussbestim­mungen, Änderungen und Ergänzungen

14.1

Dieses Statut tritt sofort nach seiner Annahme in Kraft.

14.2

Änderungen dieses Statuts können nur durch Beschluss des Parteitags erfolgen.

14.3

Auftretende Probleme, die in diesem Statut nicht geregelt werden, sind im Bedarfsfall in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Statuts zu lösen.

Angleichungen gegenüber den bisherigen Regelungen sind von der jeweiligen Parteiebene spätestens bis zur jeweils nächsten Neuwahl vorzunehmen.


Beschlossen am 33. Parteitag der KPÖ, 4. und 5. Dezember 2004 in Linz
Aktuelle Fassung mit Änderungen durch den 37. Parteitag der KPÖ, 2. und 3. Dezember 2017